Was darf man öffentlich sagen, schreiben? Wie verhält es sich beispielsweise mit der Aussage, Putin sei ein Kriegsverbrecher? Wie mit dem Titel des Beitrags: Putin der Schlächter? Was ist durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und was nicht, was stellt im rechtlichen Sinne eine Tatsachenbehauptung dar?
Eine launige Vorbemerkung: In Russland, China, Nordkorea und gar nicht so wenigen anderen Staaten werden Menschen, wenn sie öffentlich etwas sagen, was Mächtigen oder deren Freunde nicht passt, verhaftet, misshandelt, teilweise gefoltert und weggesperrt, wenn nicht gar getötet. In demokratisch regierten, Ländern werden zunehmend seit den 1990er Jahren immer mehr Menschen, die ihre Meinung öffentlich äußern, nicht mehr weggesperrt, sondern mit Klagen bedroht und überhäuft, wirtschaftlich ruiniert und gesellschaftlich an den Rand gedrängt. 1
Wer heute öffentlich substanzielle Kritik übt und nicht über genügend wirtschaftliches und soziales Kapital verfügt, muss sich mehrfach überlegen, ob er oder sie öffentlich Kritik üben will. Wer immer das tut, sollte juristisch gut beraten sein. Freie Meinungsäußerung ist mittlerweile ein vermintes Terrain. 2
Ich schreibe hier chronologisch was mich bei der Bearbeitung meines Beitrags Kolonisierung des Sagbaren beschäftigt hat.
Wenn ich sage: Was in Gaza passiert, ist Völkermord ist es schon uneindeutig. Völkermord ist ein „normativer Rechtsbegriff”, definiert in der Völkermordkonvention von 1948. 3 Laut einer Auskunft des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (2022) 4 können historische Ereignisse jedoch bezüglich der Bewertung von Schuld und Verantwortung nicht auf eine Tatsachenbehauptung reduziert werden
, weil es sich dabei um komplexe Beurteilungen handelt. Bei der genannten Formulierung müsste im Rechtsfall abgewogen werden, ob die Aussage im Kontext des Geschriebenen überwiegend als Meinungsäußerung, damit als Werturteil zu werten ist, oder als Tatsachenbehauptung, die einen Tatsachenbeleg fordert.
Wenn ich formulierte: Benjamin Netanjahu ist für den Völkermord in Gaza verantwortlich, dann ist das anders zu beurteilen, weil hier eine personenbezogene Tatsachenbehauptung getroffen wird. Denn, ob Netanjahu des Völkermords schuldig ist, ist einer strafrechtlichen Beurteilung durch den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) vorbehalten. Solange es dazu kein Urteil gibt, wäre es eine unzulässige und daher falsche Tatsachenbehauptung und keine Meinungsäußerung. Die Aussage: Israel begeht Völkermord in Gaza ist wiederum anders zu gewichten. Der IStGH verhandelt Strafsachen natürlicher Personen. Er kann also nicht Staaten verurteilen. Dennoch beinhaltet diese Aussage einen Tatsachenkern, muss also begründet werden. Auch hier wird ein Gericht den Gesamtzusammenhang würdigen. Das heiß, die Verwendung dieses Satzes ist nicht zweifelsfrei als Werturteil, d.h. im Sinne der Meinungsfreiheit zu bewerten. Wird der Autor geklagt, dann kann das eine Reihe von Gerichtsgängen nach sich ziehen, bis zum Bundesverfassungsgericht, mit entsprechenden Folgen.
Daraus ergeben sich Konsequenzen. Selbst wenn man in der zuletzt befassten Instanz Recht bekommt, ist das Verfahren kostspielig, zeitaufwendig und nervenzehrend. Wer vorsichtig ist und um die Problematik weiß, wird also vergleichbare Aussagen vermeiden, jedenfalls eine konservative Risikobewertung vornehmen. Dabei kann es zu einem „Chilling-Effect” kommen. Das heißt, Autoren zensieren sich und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung selbst, um mögliche, nicht vorhersehbare und nicht abschätzbare Folgen zu vermeiden.
Daraus ergab sich für mich die Notwendigkeit, mich in die Fachliteratur zum Chilling-Effect einzulesen. Gerade im Zusammenhang mit sogenannten SLAPP-Klagen ist dieser Aspekt wichtig und daher gibt es entsprechend aktuelle, aber auch umfangreiche Literatur. 5 Diese Recherche führe ich parallel zur Recherche im Zusammenhang mit „Kolonisierung des Sagbaren”, ggf. für einen späteren Artikel.
Eindeutig lässt sich das offenbar nicht festlegen. Es gibt aber Kriterien wie (1) Normbezogenheit; (2) Rechtliche Bestimmtheit (Legaldefinition, Auslegung, …); (3) Rechtliche Regelungsziele (Subsumtion, Rechtssicherheit, …) die vorausgesetzt werden können.
Ein Begriff wird im Recht als Rechtsbegriff verwendet - so eine KI-Formulierung - , wenn er in Rechtsnormen verwendet wird und dort eine rechtlich relevante Funktion erfüllt, sei es durch gesetzliche Definition, durch richterliche Auslegung oder durch dogmatische Prägung, und wenn er auslegungs- und subsumtionsfähig ist.
Meine letzten Beiträge in Randnotizen warfen wiederholt ein zentrales Problem auf: Was ist durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und wo beginnen Unschärfen, die eine Unterstellung als Tatsachenbehauptung möglich machen.
Insbesondere betraf das den Begriff des Kriegsverbrechers
, bezogen auf Wladimir Putin und Benjamin Netanjahu. Für beide besteht ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs. Es gibt jedoch noch kein Urteil des Gerichts, das den Straftatbestand von Kriegsverbrechen festgestellt hätte. Insofern würde die Formulierung der Kriegsverbrecher Putin
eine falsche Tatsachenbehauptung darstellen.
Durch die – durchaus begründbare – Übernahme von Begriffen aus der Alltagssprache oder dem nicht juristisch kodifizierten Sprachgebrauch in die Rechtssphäre passiert etwas, was meines Erachtens allgemein nicht entsprechend kritisch gesehen wird. Damit der Begriff im Recht verwendet werden kann, muss er definiert werden. Also: Was ist ein Kriegsverbrechen? Was sind die Merkmale eines Kriegsverbrechens? Wie viele Merkmale müssen zutreffen, um von einem Kriegsverbrechen ausgehen zu können? Was setzt die Verwendung voraus? Und so fort. Ist die rechtliche Kodifizierung erstmals erfolgt und der Begriff rechtlich kodifiziert, so ist er dem allgemeinen Sprachgebrauch entzogen und damit auch nicht mehr zweifelsfrei nutzbar.
Nicht eingehen werde darauf, dass jeder Staat eigenständig regelt, was unter Meinungsfreiheit zu verstehen ist und was als Tatsachenbehauptung gilt. Zwar schützt Art. 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Recht auf Meinungsfreiheit, doch die Schranken bestimmen die Staaten weitgehend selbst. 6 Verbindliche Schranken der Meinungsfreiheit auf Völkerrechtsebene finden sich in Art. 19 Abs. 3 IPbpR, wobei ein Gestaltungsspielraum für Staaten erhalten bleibt. 7 In den Verfassungen der meisten Staaten wird Meinungsfreiheit als Grundrecht garantiert. Hinzu kommt die Auslegung durch die jeweiligen Gerichte. Anders gesagt: Was in einem Land noch durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein kann, kann in einem anderen Land bereits strafbar sein. Mein Beitrag ist daher nicht ohne Weiteres auf jedes Land übertragbar; er beschränkt sich auf grundsätzliche Überlegungen mit Beispielen vorrangig aus dem deutschen und österreichischen Rechtsraum.
Man denke nur an Boris Nemzow, Alexei Nawalnyi, Daphne Caruana Galizia, Ján Kuciak, Anna Politkovskaya, aber auch Julian Assange, Edward Snowden bis hin zu Fällen wie Gustl Mollath - man könnte eine schier endlos lange Liste anführen. ↩
Dazu habe ich vor einigen Jahren zwei Beiträge in Randnotizen verfasst: https://genba.org/de/blog/tag:Meinungsfreiheit ↩
Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide vom 12. Januar 1951, UN Doc. A/RES/3/260 (1948) (UN-Völkermordkonvention). ↩
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2022): Titel: § 130 Abs. 5 StGB n.F. und die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz. Online im Internet: URL: https://www.bundestag.de/resource/blob/963524/d1d9c1dad36502d52e260b1ad399eee6/WD-3-151-22-pdf.pdf#3#5#3 (Zugriff am: 28.10.2026). ↩
Ich habe mich auf folgende Literatur beschränkt: Penney, Jonathon W. (2026): Chilling effects: repression, conformity, and power in the digital age. Cambridge, United Kingdom New York, NY: Cambridge University Press; Gosztonyi, Gergely; Lendvai, Gergely Ferenc (Hrsg.) (2026): Legal and ethical issues of chilling effect. Cham: Springer (= Ius Gentium). Online im Internet: DOI: 10.1007/978-3-032-17654-7; Coe, Peter; Moosavian, Rebecca; Wragg, Paul (2025): „Addressing strategic lawsuits against public participation (SLAPPs): a critical interrogation of legislative, and judicial responses.“ In: Journal of Media Law, 17 (2025), 1, S. 103–142. Online im Internet: DOI: 10.1080/17577632.2024.2443096 und Hooper, David (2023): Buying silence: how oligarchs, corporations and plutocrats use the law to gag their critics. London: Biteback Publishing. ↩
United Nations General Assembly (1948): Universal Declaration of Human Rights. Resolution, A/RES/217(III). Online im Internet: URL: https://www.un.org/en/about-us/universal-declaration-of-human-rights (Zugriff am: 28.10.2026). ↩
United Nations General Assembly (1966): International Covenant on Civil and Political Rights. A/RES/2200(XXI), Annex. Online im Internet: URL: https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/international-covenant-civil-and-political-rights ↩
© 2026 von Dr. Conrad Lienhardt
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